Was wird bei der Erstuntersuchung gemacht?
Durch die Erstuntersuchung kann die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde abschätzen, ob überhaupt ein Behandlungsbedarf vorliegt, wie groß dieser ist und wann der beste Zeitpunkt zum Beginn der Behandlung ist. Einige Behandler:innen machen bereits beim ersten Termin die Diagnostik, andere Kieferorthopäd:innen vereinbaren hierzu einen zweiten Termin.
In der Erstbefragung, der sogenannten Anamnese, versucht die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde die Ursachen der Zahn- und Kieferfehlstellungen zu bestimmen. Etwa, ob es bereits Fehlstellungen in der Familie gibt, ob Zähne nicht angelegt sind oder ob das Kind am Daumen gelutscht hat.
Dann werden der Schädel und das Gebiss vermessen. Es werden erste Abdrücke vom Ober- und Unterkiefer genommen und 2 Röntgenaufnahmen gemacht. Ebenfalls untersucht die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde die Zähne und die Kieferknochen, zum Beispiel wieweit sich Zähne schon gelockert haben. Zusätzlich werden Fragen zur Mundhygiene gestellt.
Was beinhaltet der kieferorthopädische Behandlungsplan?
Kieferorthopäd:innen messen den Engstand oder andere mögliche Anomalien in Millimetern. Die Befunde müssen gegenüber der Krankenkasse belegt werden. Dafür werden Abdrücke, Röntgenbilder und gegebenenfalls Fotos angefertigt. Auf dem Behandlungsplan dokumentiert die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde
- die Diagnose,
- die geplante Therapie,
- die geplanten Maßnahmen,
- die verwendeten Geräte,
- die voraussichtliche Behandlungsdauer,
- die geschätzten Material- und Laborkosten und
- die voraussichtlichen Gesamtkosten.
Der Behandlungsplan ist für gesetzlich Versicherte kostenlos. Die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde reicht ihn bei der Krankenkasse ein. Stimmt diese zu, erhält die Patientin oder der Patient eine Benachrichtigung und die Behandlung kann beginnen.
Können höhere Kosten entstehen?
Sind die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung durch die Krankenkassen erfüllt, übernimmt diese zunächst 80 Prozent der Kosten. Die restlichen 20 Prozent müssen Sie vorerst als Eigenanteil erbringen. Dazu erhalten Sie eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung. Der Behandlungsplan ist also auch ein Kostenvoranschlag. Die dort angegebenen Kosten können sich ändern, abhängig von Therapiedauer, Verlauf und gewählten Maßnahmen.
Wenn im Behandlungsverlauf die Leistungen wesentlich über die anfangs geplanten Leistungen hinausgehen, muss die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde dies der Krankenkasse melden.