Das erwartet Sie beim Erstgespräch in der kieferorthopädischen Praxis

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Ein Erstgespräch steht an, wenn Ihr Kind eine Überweisung zur Kieferorthopädin oder zum Kieferorthopäden bekommt oder wenn Sie selbst eine Einschätzung zu Ihrer Zahnfehlstellung erhalten möchten. Die Krankenkasse zahlt die kieferorthopädische Erstuntersuchung.
Kinderzähne

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gesetzliche Krankenkassen zahlen eine kieferorthopädische Erstuntersuchung, um zu klären, ob eine Behandlung nötig ist. Die Abrechnung erfolgt über die elektronische Gesundheitskarte.
  • Mit der Erstuntersuchung schätzt die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde außerdem den besten Behandlungszeitpunkt ein.
  • Ob die Krankenkasse eine Behandlung komplett zahlt, hängt von der Fehlstellung ab.
  • Der kieferorthopädische Behandlungsplan ist kostenlos. Die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde muss die geplanten Maßnahmen und die voraussichtlichen Gesamtkosten angeben.
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Wer zahlt die Kosten einer kieferorthopädischen Erst-Untersuchung?

Um herauszufinden, ob Ihr Kind eine Zahnspange benötigt oder Sie selbst kieferorthopädische Maßnahmen ergreifen sollten, können Sie einen Termin bei einer Kieferorthopädin oder einem Kieferorthopäden vereinbaren. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten für ein Erstgespräch und eine Erstuntersuchung über die Versichertenkarte.

Fehlstellungen des Kiefers sind in 5 kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) eingeteilt. Die Krankenkasse zahlt eine Behandlung bei Kindern und Jugendlichen erst ab Gruppe 3. Stellt die Kieferorthopädin oder Kieferorthopäde bei der Untersuchung fest, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen, müssen Eltern die weiteren Kosten selbst übernehmen. Die Kosten einer Behandlung nach Vollendendung des 18. Lebensjahres müssen die Versicherten in der Regel selbst tragen.

Gesetzliche Krankenkassen bezahlen in jedem Fall eine kieferorthopädische Erstuntersuchung in voller Höhe, unabhängig davon, wie schwer die Zahnfehlstellungen sind oder wie alt die Patientin oder der Patient ist. Sie brauchen auch keine Überweisung von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt.

Was wird bei der Erstuntersuchung gemacht?

Durch die Erstuntersuchung kann die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde abschätzen, ob überhaupt ein Behandlungsbedarf vorliegt, wie groß dieser ist und wann der beste Zeitpunkt zum Beginn der Behandlung ist. Einige Behandler:innen machen bereits beim ersten Termin die Diagnostik, andere Kieferorthopäd:innen vereinbaren hierzu einen zweiten Termin.

In der Erstbefragung, der sogenannten Anamnese, versucht die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde die Ursachen der Zahn- und Kieferfehlstellungen zu bestimmen. Etwa, ob es bereits Fehlstellungen in der Familie gibt, ob Zähne nicht angelegt sind oder ob das Kind am Daumen gelutscht hat.

Dann werden der Schädel und das Gebiss vermessen. Es werden erste Abdrücke vom Ober- und Unterkiefer genommen und 2  Röntgenaufnahmen gemacht. Ebenfalls untersucht die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde die Zähne und die Kieferknochen, zum Beispiel wieweit sich Zähne schon gelockert haben. Zusätzlich werden Fragen zur Mundhygiene gestellt.

Was beinhaltet der kieferorthopädische Behandlungsplan?

Kieferorthopäd:innen messen den Engstand oder andere mögliche Anomalien in Millimetern. Die Befunde müssen gegenüber der Krankenkasse belegt werden. Dafür werden Abdrücke, Röntgenbilder und gegebenenfalls Fotos angefertigt. Auf dem Behandlungsplan dokumentiert die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde

  • die Diagnose,
  • die geplante Therapie,
  • die geplanten Maßnahmen,
  • die verwendeten Geräte,
  • die voraussichtliche Behandlungsdauer,
  • die geschätzten Material- und Laborkosten und
  • die voraussichtlichen Gesamtkosten.

Der Behandlungsplan ist für gesetzlich Versicherte kostenlos. Die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde reicht ihn bei der Krankenkasse ein. Stimmt diese zu, erhält die Patientin oder der Patient eine Benachrichtigung und die Behandlung kann beginnen.

Können höhere Kosten entstehen?

Sind die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung durch die Krankenkassen erfüllt, übernimmt diese zunächst 80 Prozent der Kosten. Die restlichen 20 Prozent müssen Sie vorerst als Eigenanteil erbringen. Dazu erhalten Sie eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung. Der Behandlungsplan ist also auch ein Kostenvoranschlag. Die dort angegebenen Kosten können sich ändern, abhängig von Therapiedauer, Verlauf und gewählten Maßnahmen.

Wenn im Behandlungsverlauf die Leistungen wesentlich über die anfangs geplanten Leistungen hinausgehen, muss die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde dies der Krankenkasse melden.

Werden zusätzlich Privatleistungen vereinbart, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden, ist eine schriftliche Vereinbarung ratsam. In der sollten alle Leistungen und Preise aufgeführt sein. Diese Vereinbarung sollte dabei dem Musterformular Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen der kieferorthopädischen Behandlung der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung entsprechen.

Wie lange sollte behandelt werden?

Die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde schließt mit der Patientin oder dem Patienten in der Regel einen Behandlungsvertrag über 16 Behandlungsquartale ab, also über 4 Jahre. Ist das Ziel vorher erreicht, kann die aktive Behandlung früher enden. Ist eine Verlängerung nötig, kann die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde dies bei der Krankenkasse beantragen. Der Behandlungsplan beinhaltet die aktive Behandlung und die anschließende Stabilisierung der Zähne (Retentionsphase).

Am Ende der Behandlung bestätigt die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde den erfolgreichen Abschluss. Erst mit diesem Beleg erhalten Patient:innen von der Krankenkasse die 20 Prozent Eigenanteil zurück.

Mit einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung ist übrigens nicht der medizinische Erfolg gemeint, sondern der vollständige Abschluss der im kieferorthopädischen Behandlungsplan aufgestellten Leistungen.

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