Was wird bei der Erst-Untersuchung gemacht?
Durch die Erst-Untersuchung kann die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde abschätzen, ob ein Behandlungsbedarf überhaupt vorliegt, wie groß dieser ist und wann der beste Zeitpunkt zum Beginn der Behandlung vorliegt. Einige Behandler:innen machen bereits beim ersten Termin die Diagnostik, andere Kieferorthopäd:innen vereinbaren hierzu einen zweiten Termin.
In der Erstbefragung, der sogenannten Anamnese, versucht die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde die Ursachen der Zahn- und Kieferfehlstellungen zu bestimmen. Etwa ob es bereits Fehlstellungen in der Familie gibt, ob Zähne nicht angelegt sind oder, ob das Kind Daumen gelutscht hat. Dann werden der Schädel und das Gebiss vermessen. Es werden erste Abdrücke vom Ober- und Unterkiefer genommen und zwei Röntgenaufnahmen gemacht. Ebenfalls untersucht die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde die Zähne und die Kieferknochen, z. B. wieweit sich Zähne schon gelockert haben. Zusätzlich werden Fragen zur Mundhygiene gestellt.
Was beinhaltet der kieferorthopädische Behandlungsplan?
Zahnarzt:innen/Kieferorthopäd:innen messen den Engstand oder andere mögliche Anomalien in Millimetern. Die Befunde mussen gegenüber der Krankenkasse belegen werden, dafür werden die Abdrücke, Röntgenbilder und gegebenenfalls Fotos angefertigt. Auf dem Behandlungsplan dokumentiert die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Diagnose, die geplante Therapie sowie die geplanten Maßnahmen und die verwendeten Geräte. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung wird notiert, ebenso die geschätzten Material- und Laborkosten und die voraussichtlichen Gesamtkosten. Der Behandlungsplan ist für gesetzlich Versicherte kostenlos. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt reicht ihn bei der Krankenkasse ein. Stimmt die Kasse zu, erhält die Patientin oder der Patient eine Benachrichtigung und die Behandlung kann beginnen.
Können höhere Kosten entstehen?
Sind die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung durch die Krankenkassen erfüllt, übernimmt die Kasse zunächst 80 Prozent der Kosten. Die restlichen 20 Prozent sind vorerst als Eigenanteil zu erbringen. Dazu erhalten Patient:innen eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung. Der Behandlungsplan ist also auch ein Kostenvoranschlag. Die dort angegebenen Kosten können sich ändern, abhängig von Therapiedauer, Verlauf und gewählten Maßnahmen.
Wenn im Behandlungsverlauf die Leistungen wesentlich über die anfangs geplanten Leistungen hinausgehen, muss die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde dies der Krankenkasse melden.