Wenn Patienten Probleme mit dem Zahnarzt haben, können die Schlichtungsstellen der Landeszahnärztekammern helfen, eine außergerichtliche Einigung zu finden. Aber Kosten und Erreichbarkeit sind unterschiedlich. Hier ein Vergleich.
Das Wichtigste in Kürze:
- Schlichtungsstellen dienen der außergerichtlichen Einigung bei Streitfällen zwischen Arzt und Patient.
- Eine Schlichtung muss immer in dem Bundesland beantragt werden, in dem die zahnärztliche Leistung erbracht wurde.
- Die Schlichtung ist nicht in jedem Bundesland kostenlos.
- Die einzelnen Informationen zu den Schlichtungsverfahren sind für Patienten oft nur schwer auffindbar.
Wann sollte ich mich an eine Schlichtungsstelle wenden?
Nicht jede zahnärztliche Behandlung verläuft ohne Probleme. Gründe dafür können mögliche Behandlungsfehler und deren Folgen sein, oft aber auch Unstimmigkeiten über die Kosten oder im menschlichen Miteinander. Statt direkt Klage zu erheben, haben Verbraucher die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes zu wenden, in dem der Zahnarzt seine Praxis hat.
Diese Schlichtungsstellen haben das Ziel, eine außergerichtliche Einigung bei Streitfällen zwischen Arzt und Patient zu ermöglichen. Das heißt: Beide Seiten müssen dem Verfahren zustimmen. Eine Einigung ist verbindlich, kann aber im Gegensatz zum Gerichtsverfahren nur mit dem Einverständnis beider Parteien getroffen werden. Während der Dauer eines Schlichtungsverfahrens ruht die Verjährungsfrist, das heißt der Beginn oder das Weiterlaufen der Verjährungsfrist wird hinausgeschoben. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, muss allerdings ein Gutachter prüfen.
Wo finde ich die richtige Schlichtungsstelle?
Eine Schlichtung muss immer in dem Bundesland beantragt werden, in dem die zahnärztliche Leistung erbracht wurde. Es gibt 17 Landeszahnärztekammern in Deutschland, an die Patienten sich wenden können. In den meisten Bundesländern ist die Schlichtungsstelle besetzt mit einem Vorsitzenden, häufig mit der Befähigung zum Richteramt und zwei Beisitzern, die in der Regel selbst Zahnärzte sind. Patientenvertreter gehören meist nicht zur Schlichtungskommission.
Was kostet ein Schlichtungsverfahren?
Voraussetzung für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist es, dass beide Parteien prinzipiell an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sind. Sowohl der Patient als auch der Zahnarzt können die Schlichtung beantragen. Die Beantragung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
In sechs Bundesländern ist das Verfahren kostenpflichtig: Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Bremen und Bayern. Die Kosten für die Verbraucher liegen hier zwischen 100 und 400 Euro. Am teuersten ist ein Schlichtungsverfahren in Rheinland-Pfalz. Dort müssen sowohl der Antragsteller als auch die Gegenseite jeweils 400 Euro bezahlen. Gegebenenfalls werden die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt.
Zwei Zahnärztekammern haben keine Schlichtungsstellen für Patienten auf ihrer Internetseite ausgewiesen, nämlich Nordrhein und Westfalen-Lippe. Dort können Verbraucher sich an die Patientenberatungsstellen oder die Rechtsabteilung wenden. Manko: In einigen Landeszahnärztekammern finden sich Kostenangaben nicht direkt auf der Webseite, sondern nur in dort abrufbaren Schlichtungsordnungen.
Können weitere Kosten entstehen?
Eventuell kommen zum Schlichtungsverfahren noch Fahrtkosten oder Kosten für einen Anwalt hinzu, wenn sich Verbraucher rechtlich vertreten lassen wollen, denn auch das ist bei einer Schlichtung möglich. Wenn ein Gutachten für die Schlichtung erforderlich ist, z.B. beim Nachweis von Behandlungsfehlern, dann werden die Kosten in der Regel nicht von der Schlichtungsstelle übernommen.
War eine gesetzliche Kassenleistung der Grund der Beschwerde, erhalten Verbraucher von der Krankenkasse Unterstützung. Die Krankenkasse kann ein kostenfreies medizinisches Gutachten durch den Medizinischen Dienst erstellen lassen. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach.
Wie beantragt man ein Schlichtungsverfahren?
Voraussetzung für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist es, dass beide Parteien prinzipiell an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sind. Ein Schlichtungsverfahren ist nicht möglich, wenn eine Partei schon Klage erhoben hat. Sowohl der Patient als auch der Zahnarzt können die Schlichtung beantragen. Die Beantragung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
In Sachsen ist z.B. ein schriftlicher, formloser Antrag ausreichend. Antragsteller in Thüringen müssen ein PDF-Formular von der Webseite der Landeszahnärztekammern herunterladen und ausfüllen. Die verschiedenen Informationen zur Schlichtung sind in Bayern auf der Startseite der Landeszahnärztekammer besonders übersichtlich dargestellt.
In anderen Bundesländern kann es für Verbraucher schwierig sein, an die richtigen Informationen zu gelangen. Auf der Webseite der Zahnärztekammer Nordrhein wird keine Angaben zum Schlichtungsverfahren für Patienten gemacht. Hier müssen Verbraucher sich schriftlich oder telefonisch an die Rechtsabteilung wenden und die Auskünfte erfragen.
Überblick über Schlichtungsstellen in den Bundesländern
Einen Überblick über die Schlichtungsstellen in den einzelnen Bundesländern bietet unsere Tabelle:
Bundesland | Kosten / Sprechzeiten | Kontakt |
---|---|---|
Baden-Württemberg | gebührenfrei* Mi 14:00-18:00 |
Schlichtungsstelle telefonische Patientenberatung erreichbar Die Gutachterkommissionen sind bei den vier Bezirkszahnärztekammern eingerichtet. |
Bayern | 400 € Antragsteller Mo-Do 08:30-11:30 und 12:30-16:30 Fr 8:30-12:00 |
Tel.: 089 - 230211 364 |
Berlin | keine Angabe zu Kosten keine Angabe zu Sprechzeiten |
Tel.: 030-34808 149/145/151 Info |
Brandenburg | gebührenfrei* keine Angabe zu Sprechzeiten |
Antrag per Post an: Landeszahnärztekammer Brandenburg, Präsident, Postfach 10 07 22, 03007 Cottbus Info |
Bremen | laut Schlichtungsordnung 100 € pro Partei
12:00 - 16:00 Uhr |
Tel.: 0421 33303-67 Mail: b.meyer@zaek-hb.de Info |
Hamburg |
350 € pro Partei Mo 08:30-12:30 Di 12:00-16:00 Mi 08:30-12:30 |
Tel.: 040-733405-40 Info |
Hessen | gebührenfrei* keine Angabe zu Sprechzeiten |
Tel.: 069-427275-161 Info |
Mecklenburg-Vorpommern | 210 € Antragsteller + ggf. 450 € für Sachverständigengutachten keine Angabe zu Sprechzeiten |
Tel.: 0385-489306-94 Mail: m.foerg@zaekmv.de Info |
Niedersachsen | gebührenfrei* keine Angabe zu Sprechzeiten |
Tel.: 0511-83391-0 Mail: info@zkn.de Info |
Nordrhein | gebührenfrei* |
|
Rheinland-Pfalz | 400 € pro Partei keine Angabe zu Sprechzeiten |
Tel.: 06131-9613670 Info |
Saarland | laut Schlichtungsordnung gebührenfrei* keine Angabe zu Sprechzeiten |
nur schriftlich an: Ärztekammer des Saarlandes Abteilung Zahnärzte Schlichtungsstelle Puccinistr. 2 66119 Saarbrücken Info |
Sachsen | gebührenfrei* Mo-Do 07:00-18:00 Fr 07:00-13:00 |
Tel.: 0351 / 80662-57 Mail: patientenberatung@lzk-sachsen.de Info |
Sachsen-Anhalt | gebührenfrei* keine Angaben zu Sprechzeiten |
Tel.: 0391-73939-12 Mail: info@zahnaerztekammer-sah.de Info |
Schleswig-Holstein | gebührenfrei* (mit Ausnahme etwaiger Kosten für ein Sachverständigengutachten) keine Angabe zu Sprechzeiten |
Tel.: 0431-260926-53 Mail: hitschler@zaek-sh.de Info |
Thüringen | 400 € für den Antragsteller + ggf. 200 € für Schlichtungsspruch keine Angabe zu Sprechzeiten |
Tel.: 0361-7432-122 Mail: m.schinkel@lzkth.de, i.schroeder@lzkth.de Info |
Westfalen-Lippe |
gebührenfrei* Sprechzeiten jeden Mittwoch in der Zeit von 15.00 – 19.00 Uhr |
Ansonsten |
*gebührenfrei gilt für das Schlichtungsverfahren an sich. Die Parteien tragen eigene Kosten selbst (z.B. Anfahrt, Anwalt).