Der Heil- und Kostenplan: Was Sie darüber wissen müssen

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Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist Voraussetzung für einen Zuschuss der Krankenkassen bei der Behandlung mit Zahnersatz. Hier erklären wir Ihnen verständlich, wie der Heil- und Kostenplan aufgebaut ist.
Mann beim Unterschreiben des Heil- und Kostenplans

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Zahnarzt oder die Zahnärztin trägt im Heil- und Kostenplan ein, welche Zähne fehlen, welche Versorgung Kassenleistung und welche Therapie geplant ist.
  • Privatleistungen werden auf der zweiten Seite ("Anlage") eingetragen.
  • Der Heil- und Kostenplan ist eine Schätzung. Die Kosten müssen aber so präzise wie möglich angegeben werden.
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Wann ist ein Heil- und Kostenplan nötig?

Bevor eine Behandlung mit Zahnersatz beginnt, muss der Zahnarzt oder die Zahnärztin einen Heil- und Kostenplan ausfüllen. Zahnärzte, Zahnärztinnen oder Patient:innen reichen den Plan bei der Krankenkasse ein, am besten inklusive Bonusheft. Die Kasse prüft, ob die Voraussetzungen für einen Kassenzuschuss erfüllt sind und setzt den Festzuschuss fest. Daraus ergibt sich dann der Eigenanteil des Patient:innen.

Für gesetzlich Versicherte ist ein Heil- und Kostenplan rechtlich vorgeschrieben, wenn Zahnersatz geplant ist. Laut Gesetz ist er kostenfrei (§ 87 Abs. 1a SGB V). Das gilt auch für einen zweiten Heil- und Kostenplan bei einer zweiten Meinung.

Bei Bedarf kann die Krankenkasse den Behandlungsplan mit einem Gutachten überprüfen lassen. Wann bei Privatversicherten ein Heil- und Kostenplan nötig ist, hängt vom Versicherungsvertrag ab. Der Heil- und Kostenplan ist ein halbes Jahr gültig, danach kann bei der Kasse ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden.

Was steht drin im Heil- und Kostenplan?

Der Heil- und Kostenplan besteht aus zwei Seiten.

Auf der ersten Seite trägt der Zahnarzt den Befund und die dazugehörige Kassenleistung ein sowie die tatsächlich geplante Versorgung (Therapieplanung). Seit 2016 wird auch der Herstellungsort des Zahnersatzes auf der ersten Seite eingetragen, wenn Zahnersatz aus dem Ausland geplant ist.

Die zweite Seite ("Anlage zum Heil- und Kostenplan") ist nur dann auszufüllen, wenn Patient:innen mehr als die Kassenleistung (Regelversorgung) wünschen.

Wenn also eine "gleichartige" oder "andersartige" Versorgung geplant ist, wird hier das privatzahnärztliche Honorar und der voraussichtliche Eigenanteil eingetragen.

Mit der Unterschrift auf dieser zweiten Seite bestätigen Sie, dass Sie eine Versorgung mit Privatleistungen wünschen.

Worauf sollten Sie achten?

Die gesetzliche Krankenkasse prüft den Heil- und Kostenplan, aber vor allem auf die Voraussetzungen für den Festzuschuss. Die Kasse prüft nicht, ob Planung und Kosten angemessen sind.

Wichtig: Alle benötigten und absehbaren Positionen sollten im Heil- und Kostenplan enthalten sein, etwa Vorbehandlungen, oder beim Implantat nicht nur die Schraube, sondern auch der eigentliche Zahnersatz, also Krone oder Brücke.


Untersuchungen der Verbraucherzentrale haben leider gezeigt, dass sich Planungen bei gleichem Befund stark unterscheiden und um drei- bis vierstellige Summen abweichen können.

Fragen Sie bei Privatleistungen nach dem Steigerungsfaktor. In der Regel wird der Einfachsatz um den Faktor 2,3 gesteigert ("durchschnittliche Leistungen"). Ein 3,5-facher Steigerungssatz erhöht die Kosten bereits um rund 50 Prozent.

Berechnen Zahnärzte oder Zahnärztinnen mehr als das 2,3-fache des Gebührensatzes, müssen sie dies schriftlich begründen. Auf Verlangen muss Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin Ihnen diese Begründung näher erläutern. Und ab dem Faktor 3,5 müssen Patient:innen in einer gesonderten Vereinbarung dieser erhöhten Bezahlung schriftlich zustimmen. Wenn die zahntechnischen Leistungen mehr als 1.000 Euro ausmachen, ist laut der privaten Gebührenordnung ein Kostenplan vom Zahntechniker Pflicht.

Ist ein Heil- und Kostenplan verbindlich?

Nach dem Gesetz sind Heil- und Kostenpläne eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten. Material- und Laborkosten werden vor der Behandlung nur geschätzt. Diese Schätzung muss aber so genau wie möglich sein. Der Zahnarzt oder die Zahnärztin muss Patient:innen "unverzüglich" unterrichten, wenn "eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten" ist (§ 9 Abs. 2 GOZ). Bei einer erheblichen Überschreitung des Heil- und Kostenplans ist eine neue Genehmigung nötig.

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