Kieferorthopädie: Was muss ich beim Wechsel beachten?

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Gerade bei einer Therapie, die mehrere Jahre dauert, spielt das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzt:innen und Patient:innen eine große Rolle. Aber können Patient:innen auch während der Behandlung die Kieferorthopädin oder den Kieferorthopäden wechseln, wenn Konflikte aufgetreten sind?
Behandlungstuhl in einer Zahnarztpraxis

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Zahnspangen-Behandlung muss bei der Krankenkasse beantragt und genehmigt werden. Deshalb müssen Patient:innen ihre Krankenkasse informieren, wenn sie die Praxis wechseln wollen.
  • Ein Wechsel während der laufenden Behandlung ist nur möglich, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Die Krankenkasse kann dies prüfen.
  • Bei einem Wechsel haben Patient:innen nur Anspruch auf Kopien oder Duplikate ihrer Behandlungsunterlagen, nicht auf Originaldokumente. Eine Ausnahme sind Röntgenbilder.
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Darf man einfach die Kieferorthopädin oder den Kieferorthopäden wechseln?

Patient:innen haben in Deutschland das Recht der freien Arztwahl. Trotzdem gibt es Fälle, in denen ein Wechsel nur nach Rücksprache mit der Krankenkasse möglich ist. Dazu gehört eine laufende kieferorthopädische Behandlung, die wie eine Zahnersatz- und Parodontitis-Behandlung beantragt und genehmigt werden muss.

Wer eigenmächtig die Kieferorthopädin oder den Kieferorthopäden wechselt, kann bei einer fehlenden Zustimmung der Kasse Schwierigkeiten mit der Kostenübernahme bekommen.

Welche Gründe machen einen Wechsel möglich?

Im Bundesmantelvertrag zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung steht, dass die Versicherten ihre Vertragszahnärzt:innen innerhalb eines Kalendervierteljahres nur dann wechseln sollten, wenn ein triftiger Grund vorliegt.

Falls Patient:innen ein gestörtes Vertrauensverhältnis als Grund angeben, kann die Krankenkasse dies prüfen und auch die Kieferorthopädin oder den Kieferorthopäden anhören. Ist ein Wechsel unumgänglich, etwa bei einem Umzug von Patient:innen oder Kieferorthopäd:innen sowie einer Praxisaufgabe, ist ebenfalls eine Rücksprache mit der Krankenkasse nötig. Falls dann die neue Kieferorthopädin oder der neue Kieferorthopäde den ursprünglichen Behandlungsplan nicht übernimmt, ist ein neuer Plan möglich.

Auch zahnärztliche Fachpersonen können unter bestimmten Voraussetzungen ein Behandlungsverhältnis beenden, etwa wenn Patient:innen den Empfehlungen nicht folgen, häufig und selbstverschuldet Termine nicht einhalten oder wenn das Vertrauen durch Auseinandersetzungen geschwächt ist.

Haben Patient:innen einen Anspruch auf ihre Dokumente?

Bei einem Wechsel des zahnärztlichen Fachpersonals müssen ist es hilfreich, Röntgenbilder oder Abdrücke nicht neu anfertigen zu müssen. Grundsätzlich sind Arztpraxen verpflichtet, ihre Arbeit zu dokumentieren und diese Dokumente 10 Jahre lang aufzubewahren. Originale müssen sie also nicht herausgeben.

Patient:innen haben das Recht auf Einsicht in ihre Patientenakte und können Kopien bekommen oder Duplikate von Modellen. Um Patient:innen-Unterlagen anzufordern, nutzen Sie gerne diesen Musterbrief.

Röntgenbilder müssen Ärzt:innen der weiterbehandelnden Kollegin oder dem weiterbehandelnden Kollegen vorübergehend  überlassen, um eine weitere Belastung mit Röntgenstrahlen zu vermeiden (§ 85 Abs. 3 Nr. 3 Strahlenschutzgesetz, StrlSchG). Für einen Informationsaustausch zwischen 2 ärztlichen Fachpersonen ist zudem wegen der ärztlichen Schweigepflicht der Wille der Patientin oder des Patienten entscheidend.

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