Karies: Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?

Stand:
Welche Kosten die gesetzlichen Krankenkassen bei einer Karies-Behandlung übernehmen, lesen Sie hier.
Zahnbehandlung - Härten einer Kompositfüllung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat einen Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Füllung.
  • Die Basistherapie übernehmen gesetzliche Krankenkassen komplett, also Amalgam im Seitenzahnbereich und Komposit (Kunststoff) im Frontzahnbereich. 
  • Kinder unter 15 Jahren und Schwangere und Stillende erhalten auch im Seitenzahnbereich zahnfarbene Füllungen auf Kassenkosten
  • Was über die zuzahlungsfreie Variante hinausgeht, muss selbst bezahlt werden. Dazu wird eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung abgeschlossen.
  • Auf Füllungen gibt es zwei Jahre lang eine Gewährleistung.
On

Wie sieht die Standardtherapie bei Karies aus?

Füllungen sind Sachleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, das heißt, was notwendig und wirtschaftlich ist, wird zu 100 Prozent bezahlt. Im Seitenzahnbereich übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine Amalgamfüllung, im sichtbaren Bereich für zahnfarbene Kompositfüllungen.

Seit Juli 2018 erhalten Kinder unter 15 Jahren sowie schwangere oder stillende Frauen Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich als Kassenleistung. Das gilt auch für Füllungen in Milchzähnen. Patient:innen und Zahnärzt:innen können  aber auch andere verfügbare Materialien wählen. Voraussetzung ist, dass sie im konkreten Fall geeignet sind.

Die Kassenleistung umfasst bei Kompositfüllungen jedoch nur die Einschicht-, nicht die Mehrschichttechnik, das Komposit wird also in einem Schritt eingefüllt und gehärtet. Weil Komposit (mit Glas oder Quarz verstärkter Kunststoff) beim Aushärten schrumpft, ist die Mehrschichttechnik sicherer, bei der mehrere Schichten nacheinander aushärten, vor allem bei größeren Defekten.

Zahnärzt:innen, die kein Amalgam verwenden, müssen im Seitenzahnbereich eine zuzahlungsfreie vertragszahnärztliche Alternative anbieten. Das soll ein "erprobtes und praxisübliches plastisches Füllmaterial" sein. Zementfüllungen gelten jedoch wegen einer begrenzten Haltbarkeit eher als Provisorium und nicht als langfristige Alternative.

Wie werden Alternativen abgerechnet?

Wer als gesetzlich Versicherter eine aufwändigere Füllung wünscht, schließt mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung ab (§28 Abs. 2 SGB V). Beispiel für eine aufwändigere Füllung: Im Seitenzahnbereich eine zahnfarbene Füllung, also Komposit statt Amalgam, oder im Frontzahnbereich eine mehrschichtige Kunststoff-Füllung. 

Die Mehrkostenvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie von der Versicherten oder vom dem Versicherten und vom Zahnarzt oder der Zahnärztin unterschrieben wird. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam mit der Folge, dass die Patientin oder der Patient dann nicht zahlen muss (vgl. z.B. Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.10.2006). Patient:innen sollten auch darauf achten, dass in der Mehrkostenvereinbarung alle Einzelleistungen samt Gebührennummer, Faktor und dem jeweiligen Betrag aufgelistet sind.

Abgerechnet wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen einen Teil der Kosten, nämlich in Höhe der vergleichbar preisgünstigsten Füllung. Über die selbst zu zahlende Differenz erhält die Patientin oder der Patient eine Rechnung.

Welche Ausnahmen gibt es für Allergiker?

Bei einer nachgewiesenen Amalgam-Allergie bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen geschichtete Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich. Auch bei einer schweren Niereninsuffizienz sind Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich Kassenleistung. Die Krankenkasse zahlt dann einen Zuschuss in Höhe der Kosten einer Kunststoff-Füllung. 

Den Austausch von intakten Füllungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nicht.

Was passiert bei Füllungsmängeln?

Zahnärzt:innen sind laut Gesetz verpflichtet, bei Füllungen und Zahnersatz für Mängel zu haften (§136a Abs. 4 SGB V). Dies wird Gewährleistung genannt und bedeutet, dass Füllungen oder Zahnersatz kostenlos repariert oder erneuert werden, sofern die Patientin oder der Patient keine Schuld an dem Mangel hat. Die Gewährleistung gilt für zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Einsetzens.

Bei Problemen mit einer Füllung sollten Patient:innen deshalb mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt sprechen und ihr oder ihm die Gelegenheit geben nachzubessern, gegebenenfalls auch mehrfach. Erst wenn das Problem nicht gelöst werden kann, sollten Betroffene sich an die Krankenkasse wenden. Die Gewährleistung gilt nur bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt, welche oder welcher die Arbeit eingesetzt hat.

Wenn Milchzahn- oder Zahnhalsfüllungen innerhalb von zwei Jahren erneuert werden müssen, ist das auch kostenfrei. Es fällt jedoch nicht unter Gewährleistung, sondern die Zahnärztin oder der Zahnarzt kann dies als Wiederholungsfüllung erneut mit der Krankenkasse abrechnen. Gleiches gilt für mehr als dreiflächige Füllungen und in Fällen, in denen besondere Umstände (etwa Vorerkrankungen wie Bruxismus) vorliegen.

Mehr zum Thema

Arten von Zahnfüllungen - Patienteninformation der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung

Füllungen - Informationen für Patienten von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

Zahnärztliche Füllungmaterialien (PDF) - Patient:inneninformationen der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde e.V. (DGZMK), Stand 04/2021

Logo des BMUV