Welche Kosten die gesetzlichen Krankenkassen bei einer Karies-Behandlung übernehmen, lesen Sie hier.
Wie sieht die Standardtherapie bei Karies aus?
Füllungen sind Sachleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, das heißt, was notwendig und wirtschaftlich ist, wird zu 100 Prozent bezahlt. Im Seitenzahnbereich übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine Amalgamfüllung, im sichtbaren Bereich für zahnfarbene Kompositfüllungen.
Seit Juli 2018 erhalten Kinder unter 15 Jahren sowie schwangere oder stillende Frauen Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich als Kassenleistung. Das gilt auch für Füllungen in Milchzähnen. Patient:innen und Zahnärzt:innen können aber auch andere verfügbare Materialien wählen. Voraussetzung ist, dass sie im konkreten Fall geeignet sind.
Die Kassenleistung umfasst bei Kompositfüllungen jedoch nur die Einschicht-, nicht die Mehrschichttechnik, das Komposit wird also in einem Schritt eingefüllt und gehärtet. Weil Komposit (mit Glas oder Quarz verstärkter Kunststoff) beim Aushärten schrumpft, ist die Mehrschichttechnik sicherer, bei der mehrere Schichten nacheinander aushärten, vor allem bei größeren Defekten.
Zahnärzt:innen, die kein Amalgam verwenden, müssen im Seitenzahnbereich eine zuzahlungsfreie vertragszahnärztliche Alternative anbieten. Das soll ein "erprobtes und praxisübliches plastisches Füllmaterial" sein. Zementfüllungen gelten jedoch wegen einer begrenzten Haltbarkeit eher als Provisorium und nicht als langfristige Alternative.
Wie werden Alternativen abgerechnet?
Wer als gesetzlich Versicherter eine aufwändigere Füllung wünscht, schließt mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung ab (§28 Abs. 2 SGB V). Beispiel für eine aufwändigere Füllung: Im Seitenzahnbereich eine zahnfarbene Füllung, also Komposit statt Amalgam, oder im Frontzahnbereich eine mehrschichtige Kunststoff-Füllung.
Die Mehrkostenvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie von der Versicherten oder vom dem Versicherten und vom Zahnarzt oder der Zahnärztin unterschrieben wird. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam mit der Folge, dass die Patientin oder der Patient dann nicht zahlen muss (vgl. z.B. Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.10.2006). Patient:innen sollten auch darauf achten, dass in der Mehrkostenvereinbarung alle Einzelleistungen samt Gebührennummer, Faktor und dem jeweiligen Betrag aufgelistet sind.
Abgerechnet wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen einen Teil der Kosten, nämlich in Höhe der vergleichbar preisgünstigsten Füllung. Über die selbst zu zahlende Differenz erhält die Patientin oder der Patient eine Rechnung.
Welche Ausnahmen gibt es für Allergiker?
Bei einer nachgewiesenen Amalgam-Allergie bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen geschichtete Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich. Auch bei einer schweren Niereninsuffizienz sind Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich Kassenleistung. Die Krankenkasse zahlt dann einen Zuschuss in Höhe der Kosten einer Kunststoff-Füllung.